Satzung des VCH e.V.
Verband Christlicher Hoteliers – VCH e.V.
(Association of Christian Hospitality – ACH reg.)
S a t z u n g
Am 02.10.2004 beschlossen, am 13.11.2006 geändert und am 09.07.2007
eingetragen in das Vereinsregister des Amtgerichtes Berlin-Charlottenburg
(Aktenzeichen VR1325 B)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Verband Christlicher Hoteliers (VCH e.V.)
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen
werden.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion. Um diesen Satzungszweck zu
verwirklichen, wird der Verein insbesondere
a) Die von ihm vertretene christlich-ethische Unternehmensphilosophie innerhalb
des Hotel- und Gastgewerbes sowie unter dessen Mitarbeitern und Gästen
durch geeignete Maßnahmen bekannt machen und für sie werben;
b) Zur Verbreitung des Glaubens im Allgemeinen und der auf ihm basierenden
christlich-ethischen Unternehmensphilosophie eigene Publikationen
herausgeben;
c) Die Mitarbeiter, insbesondere den Nachwuchs in der Hotellerie im Sinne
christlicher Ethik durch Fort- und Weiterbildung fördern. Für eine im Interesse
der Qualitätssicherung und -verbesserung zielgerichtete, fachliche und
menschliche Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern der Hotellerie und zur
Förderung des Führungsnachwuchses im Sinne christlicher Leitvorstellungen
wird er – ggf. in Zusammenarbeit mit geeigneten Partnern – Fort- und
Weiterbildungsaktivitäten entwickeln und betreiben;
d) Angehörigen bzw. leitenden Mitarbeitern im Hotel- und Gastgewerbe in ihrer
Führungsverantwortung nach christlichen Wertvorstellungen beistehen und
den Erfahrungsaustausch untereinander fördern;
e) den Zusammenhang mit den Verbänden christlicher Hotels bzw. Hospize im
Ausland pflegen und fördern sowie die Zusammenarbeit mit anderen
Institutionen, die gleichgerichtete Ziele verfolgen, suchen und stärken.
(3) Zur Erfüllung seines satzungsmäßigen Zweckes kann sich der Verein auch
Einrichtungen anderer Rechtsformen bedienen oder solche Einrichtungen schaffen,
wenn diese Einrichtungen eine christlich-ethische Unternehmensphilosophie als
Grundlage ihrer Tätigkeit praktizieren. Dabei ist zur Verwirklichung der ideellen
Zielsetzung bewusster christlicher Verantwortung sicherzustellen, dass der Verein in
den entsprechenden Beschlussgremien über die Mehrheit der Stimmen verfügt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können werden:
a) Einzelpersonen, die sich bewusst zum christlichen Glauben evangelischer,
evangelisch-freikirchlicher oder katholischer Prägung bekennen und bereit
sind, in ihren eigenen oder den von ihnen geleiteten Häusern oder auf andere
Weise die Ziele des Vereins ausdrücklich zu vertreten und seine Aktivitäten
aktiv zu unterstützen.
b) Kirchliche Körperschaften und Institutionen, die Träger von Hotels sind und in
ihren Häusern oder auf andere Weise die Ziele des Vereins vertreten und
fördern. Gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH),
deren Gesellschafter ausschließlich kirchliche oder karitative Institution sind
und deren Geschäftsanteile nur derartigen Institutionen übertragen werden
dürfen, werden kirchlichen Institutionen gleichgestellt.
(2) Als korrespondierende Mitglieder können aufgenommen werden:
a) Kirchliche Körperschaften und Institutionen, die die Interessen gemäß § 2 der
Satzung verfolgen sowie
b) Ausländische Einzelpersonen, die die Zielvorstellung des Vereins konstruktiv
unterstützen möchten.
(3) Als fördernde Mitglieder können aufgenommen werden:
Natürliche Personen sowie juristische Personen des Wirtschaftslebens, die die ideellen
Ziele des Vereins materiell tatkräftig unterstützen wollen.
(4) Die Mitgliedschaft im Verein setzt die Zugehörigkeit zu einer der Gliedkirchen der
Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) voraus. Ausnahmen regelt die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums.
(5) Anträge auf Aufnahme sind schriftlich einzureichen und mit den nötigen Unterlagen zu
versehen. Diese sollen eine Erklärung einschließen, weshalb die Mitgliedschaft
angestrebt wird. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Eine Berufung gegen die
Ablehnung der Aufnahme ist ausgeschlossen.
(6) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung eines von der Mitgliederversammlung
festzusetzenden Jahresbeitrages.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt eines Mitglieds muss spätestens zum 30. September schriftlich gegenüber
dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand. Er ist insbesondere
zulässig, wenn ein Mitglied
a) mit zwei Jahresbeiträgen trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist;
b) sich wiederholter Verstöße gegen die Satzung oder Nichtbeachtung der vom
Vorstand gefassten Beschlüsse schuldig gemacht hat;
c) Sich anderweitig nachhaltig vereinsschädigend verhalten hat oder
d) Die Gemeinnützigkeit verloren hat.
(4) Ein Mitglied, dessen Ausschluss vom Vorstand ausgesprochen ist, kann sich zwecks
Nachprüfung an die Mitgliederversammlung wenden.
(5) Ein Mitglied, das wegen Wegfalls der Gemeinnützigkeit durch den Vorstand von der
ordentlichen Mitgliedschaft ausgeschlossen wurde oder werden soll, kann dem Verein
weiterhin als förderndes Mitglied angehören. Dazu bedarf es nur einer entsprechenden
Mitteilung, keines neuen Aufnahmeantrages.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliederversammlung setzt die Mitgliedsbeiträge jährlich fest. Der Beitrag ist
für das laufende Jahr nach Aufforderung zum 1. Februar des Kalenderjahres zu
zahlen.
(2) Fördernde Mitglieder zahlen einen Förderbeitrag nach eigener Wahl in einer von drei
Stufen (Silber, Gold, Platin)
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt,
mindestens jedoch 18 Monate nach der letzten Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ordnungsgemäß
einberufen ist sie, wenn sie vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 30
Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen worden ist. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein
Drittel der Mitglieder oder eine Mehrheit des Vorstandes die Einberufung unter
Angabe der Gründe verlangt. Für deren Einberufung gelten die Fristen und
Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(4) Die Beschlüsse werden – soweit diese Satzung oder das Gesetz keine anderen
Mehrheitserfordernisse vorsehen – mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
oder vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Präsidenten oder des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sein Stimmrecht einem anderen Mitglied
übertragen, das jedoch nicht mehr als das Stimmrecht für zwei Mitglieder ausüben
kann. Die Ausübung des Stimmrechts ist an die erfolgte Zahlung des satzungsgemäßen
Beitrages gebunden.
(6) Anträge an die Mitgliederversammlung sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung
dem Präsidium einzureichen. Anträge, die dieser Bestimmung nicht entsprechen,
können erst nach Erledigung der Tagesordnung zur Beratung und Beschlussfassung
kommen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind.
(7) Beschlussunterlagen, insbesondere die Jahresrechnung und der Wirtschaftsplan,
müssen den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung
vorliegen.
(8) Die Niederschrift der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten und
von zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mitgliedern zu
unterzeichnen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) Die Beratung von Maßnahmen zur Förderung der Vereinsziele;
b) Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung;
c) Die Entlastung des Vorstandes;
d) Die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der übrigen
Vorstandsmitglieder und evtl. Beisitzer;
e) Die Wahl des/der Rechnungsprüfer;
6
f) Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan;
g) Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
h) Die Änderung der Satzung;
i) Die Auflösung des Vereins.
§ 10 Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten sowie
weiteren drei bis fünf Personen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder. Davon
müssen mindestens die Hälfte aktive Hoteliers sein.
(2) Der Präsident, sein Stellvertreter und die anderen Vorstandsmitglieder werden durch
die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf vier Jahre gewählt.
Dabei sind der Präsident und der Vizepräsident in jeweils gesonderten, die übrigen
Vorstandsmitglieder in einem weiteren Wahlgang zu wählen. Eine Wiederwahl ist
möglich.
(3) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand um bis zu vier
Beisitzer erweitert wird. Dabei soll vor allem sonst nicht im Vorstand vertretener
Sachverstand berücksichtigt werden. Die Beisitzer werden auf Vorschlag des
Präsidenten von der Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann sich der Vorstand durch Zuwahl
aus dem Kreis der Beisitzer ergänzen.
(5) Der Stellvertreter des Präsidenten vertritt denselben bei dessen Verhinderung, ohne
dass es eines Nachweises der Verhinderung bedarf.
(6) Der Vorstand regelt seine Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung und verteilt seine
Aufgaben unter sich. Dabei sind in jedem Fall ein Schatzmeister und ein Schriftführer
(stellv. Schatzmeister) zu bestimmen. Die Geschäftsordnung ist zu Beginn der
Amtsperiode eines neu gewählten Vorstandes zu bestätigen oder zu verändern. Der
Vorstand kann (neben dem Schatzmeister und dem Schriftführer) weitere Teilaufgaben
einzelnen Vorstandsmitgliedern zuweisen.
(7) Die mit speziellen Aufgagen betrauten Vorstandsmitglieder führen ihre Geschäfte in
eigener Verantwortung unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des Gesamtvorstandes.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt als Ehrenamt. Die haften nur für solche
Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen entstanden
sind.
(9) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen
werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Präsidenten oder seines Stellvertreters bzw. des Sitzungsleiters, wenn beide verhindert
sind.
(10) Willenserklärungen des Vorstandes werden vom Präsidenten oder seinem
Stellvertreter abgegeben.
(11) Der Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist und sein Amt
angetreten hat.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand nimmt, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
die Aufgaben wahr, die erforderlich sind, um Zweck und Ziele des Vereins zu fördern
und zu verwirklichen. Im Übrigen führt er die Geschäfte zwischen den
Mitgliederversammlungen. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Wirtschaftsplanes, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichtes;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
e) Der Vorstand wird vertreten durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten und
den Schatzmeister, wobei die Vertretung von mindestens zwei der drei
Personen ausgeübt werden muss.
§ 12 Präsidium
Der Präsident und der Vizepräsident sowie der Schatzmeister bilden das Präsidium,
das die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere zwischen den Sitzungen des
Gesamtvorstandes führt.
§ 13 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich den/die Rechnungsprüfer, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen.
§ 14 Satzungsänderungen
Die Satzung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung geändert werden,
in der mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sind. Dazu ist eine
Stimmenmehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden bzw. vertretenen
Mitglieder erforderlich. Entsprechende Anträge sind vom Vorstand vorzubereiten und
den Mitgliedern zugleich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu
geben.
§ 15 Auflösung des Vereins – Vermögensbindung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Mitgliederversammlung in der
mindestens drei Viertel aller Mitglieder vertreten sein müssen. Eine etwa notwendig
werdende weitere Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Vierteljahres
einberufen werden. Sie kann endgültig beschließen ohne Rücksicht auf die Zahl der
Vertretenen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an das Diakonische Werk der Evangelische Kirche in
Deutschland, das es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Zielsetzungen des Vereins zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle
vorhergehenden Satzungsfassungen treten gleichzeitig außer Kraft.
Besuchen Sie uns auf Facebook